In diesem Blog gebe ich Tipps und schreibe meine persönlichen Ansichten zu folgenden Themen nieder:
SEO & Suchmaschinenoptimierung
Wie ich ja bereits schrieb, müssen gewerbliche Ebay-Händler grundsätzlich ein Widerrufsrecht von einem Monat anstatt der üblichen 14-Tage einräumen. Wer jetzt dachte ein Monat seien vier Wochen und dies auch so in seinen AGBs verankert hat, riskiert eine Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs.
Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 26.3.2007 (Az: 3 W 58/07) entschieden, dass wenn die Widerrufsfrist gemäß §355 Abs. 2 S. 2 BGB einen Monat beträgt, die Angabe einer Frist von 4 Wochen wettbewerbswidrig sei.
Ein weiteres Urteil das Ebay-Händler interessieren dürfte ist der Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 3. April 2007 (Geschäftsnummer: 5 W 73/07).
Hier wurde entschieden dass die Formulierung "Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1-2 Tage nach Zahlungseingang" in den AGB eines Online-Händlers unwirksam und zugleich wettbewerbswidrig sei. Durch die Formulierung "in der Regel" werde die Lieferzeit in das Belieben des Händlers gestellt, was das Gesetz verhindern wolle, so die Berliner Richter. Dies kann nicht nur von Verbraucherverbänden, sondern auch von Wettbewerbern abgemahnt werden.
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