In diesem Blog gebe ich Tipps und schreibe meine persönlichen Ansichten zu folgenden Themen nieder:
SEO & Suchmaschinenoptimierung
Laut einem Urteil des Berliner Kammergerichts müssen Händler bei Ebay Käufern einen Monat statt der üblichen 14 Tage Umtauschrecht bieten. Zumindestens immer dann, wenn der Käufer nicht zeitgleich mit dem Erwerb in Textform über das Widerrufsrecht aufgeklärt wurde. Genau in dem letzten Satz liegen aber die Schwierigkeiten.In Textform heißt, dass ein Hinweis auf der Web- oder Auktionsseite nicht ausreicht, sondern eine Email mit der Aufklärung über das Widerrufsrecht versand werden muss. Das zweite Problem dürfte der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sein.Während bei Online-Shops der Kaufvertrag erst bei Versand zustande kommt und so dem Anbietern genügend Zeit zwischen Bestellung und Vertragsabschluss(Versand) bleibt, den Käufer per Email aufzuklären, entsteht der Kaufvertrag bei Online-Auktionen schon mit einem erfolgreichen Gebot. Durch diese Tatsache bleibt dem Verkäufer also keine Möglichkeit, Käufer vor dem Kauf in Textform aufzuklären und dies ist Bedingung für das 14-Tägige Widerrufsrecht. Denn dadurch, dass eine Aufklärung erst nach Vertragsschluss vorliege, verlängere sich die Rückgabefrist für Käufer auf einen Monat, so die Urteilsbegründung.Im übrigen gilt die verlängerte Rückgabefrist auch für ganz normale Shop-Betreiber, die ihre Kunden nicht per Email über ihr Widerrufsrecht aufklären.Das Ganze dürfte zusätzlich eine neue Abmahnwelle auslösen, denn das Kammergericht sieht im Fehlen der E-Mail-Nachricht auch noch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, da die nicht ordnungsgemäße Unterrichtung gegenüber dem Verbraucher eine unlautere Handlung gegenüber den Mitbewerbern darstelle.
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