In diesem Blog gebe ich Tipps und schreibe meine persönlichen Ansichten zu folgenden Themen nieder:
SEO & Suchmaschinenoptimierung
Wie sedo.de berichtet, wies das Landgericht München mit Urteil vom 27.01.2007 (Az.: 9HK O 17901/06) die Klage der Neu.de GmbH gegen den Inhaber von neu.eu als unbegründet zurück.
Obwohl die Neu.de GmbH seit dem 12. Februar 2003 im Handelsregister eingetragen und Inhaberin der deutschen Wort-/ Bildmarken "NEU.DE" und der Gemeinschaftsmarke "NEU.EU" ist habe der Wortbestandteil "neu" sowohl in den Marken der Klägerin als auch in deren Geschäftsbezeichnung keine Unterscheidungskraft. "Neu" sei ein ganz normales Wort der deutschen Sprache, für das ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 MarkenG bestehe.
Die Eintragung der Marken der Klägerin wäre dementsprechend auch nur als Wort-/Bildmarke bzw. nur als Bildmarke erfolgt.
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